VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten und Unternehmen.
(4) Für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller gelten diese Verkaufsbedingungen auch.
§ 2 Angebot und Annahme
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Streichung eines Artikels, Lieferausschluss und Preisänderung bleibt vorbehalten. Für den Umfang der Lieferverpflichtung von uns ist unsere Auftragsbestätigung bzw. Angebot maßgeblich. Mündliche und fernmündliche Abreden werden erst mit schriftlicher Bestätigung wirksam.
(2) Ist die Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Spätestens kommt der Vertrag mit Absendung der bestellten Ware, bei Teillieferung mit Absendung der ersten Lieferung zustande.
(3) Die in den Angeboten enthaltenen Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc. sind nur ungefähre Angaben und stellen keine Beschaffungsmerkmale dar. Wir sind berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot abzuweichen, sofern diese Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird.
(4) Der Besteller ist für die Anwendung und Verwendung der bestellten Produkte selbst verantwortlich, weil diese außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten liegt. Die anwendungstechnische Beratung von uns gilt nur als unverbindlicher Hinweis und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung in Bezug der von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für den vom Besteller beabsichtigten Zweck.
(5) Soweit von uns Teile nach Kundenzeichnungen gefertigt werden, sind die von uns erstellten und vom Besteller genehmigten Zeichnungen maßgeblich. Abweichungen von genehmigten Zeichnungen sind besonders zu vereinbaren und etwaige Mehrkosten hierfür zu vergüten.
§ 3 Schutzrechte
(1) An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sie dürfen vom Besteller Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns zugänglich gemacht werden.
(2) Sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sind – soweit das Angebot von uns nicht angenommen wird oder das Vertragsverhältnis sonst wie beendet wird – auf erste Anforderung an uns zurückzugeben. Dies gilt auch für die Angebotsunterlagen selbst.
(3) Erfolgen Lieferung nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierfür Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller uns im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.
§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung stets ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird.
(2) Die genannten Preise verstehen sich stets netto; die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe wird hinzugerechnet.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(4) Wir sind berechtigt, eine Zahlung des Bestellers zunächst auf die jeweils älteste, nicht titulierte Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen und Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
§ 5 Lieferung / Lieferzeit / Annahmeverzug
(1) Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese im Angebot ausdrücklich schriftlich zugesagt werden. Wir sind an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Besteller seinen Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Der Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(3) Bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers sind wir von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferzeit befreit.
(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von uns verlassen oder wir die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
(5) Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruhen, kann der Besteller keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses.
(6) Rücksendungen können nur nach vorherigem ausdrücklich erklärtem Einverständnis durch uns erfolgen. Die entsprechend zurückgesandten, originalverpackten Teile aus dem aktuellen Lieferprogramm müssen in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand sein. Die Rücksendung muss frachtfrei und auf Gefahr des Versenders erfolgen, unter Abzug von 15 % Rücknahmegebühr. Bearbeitungsgebühren werden nach Aufwand in Abzug gebracht. Dies kann z. B. Umschlüsselung, Reinigung und Neuverpackung sein.
(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine sonstigen Mitwirkungspflichten, so sind wir – Witosa GmbH – wahlweise berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Wir sind berechtigt, als Schadenersatz pauschalen Schadensersatz in Höhe von 8 % des Bestellpreises ohne Abzüge zu verlangen. Alternativ sind wir berechtigt, den Schaden konkret zu berechnen und einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Besteller bleibt es nachgelassen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.
§ 6 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, die ausdrücklich zulässig sind.
(2) Lieferungen erfolgen „ab Werk“. Wir sind nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers verpflichtet, die Ware auf dessen Kosten gegen versicherbare Risiken zu versichern. Wir sind berechtigt, die Ware jederzeit auf Kosten des Bestellers entsprechend zu versichern.
(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu besorgen.
§ 7 Mängelhaftung
(1) Wir haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Bestellers oder Dritter auftreten. Die Haftung wegen unerheblicher Sachmängel, Verschleiß durch Verarbeitung gefüllter Thermoplaste sowie chemischer Einflüsse des zu verarbeitenden Thermoplastes sind ausgeschlossen.
(2) Wir haften daher nicht für unsachgemäße Bedienung beim Ein-, Um-, Auseinanderbau sowie bei unberechtigter Öffnung der Verteiler, Regler und Düsen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz, wenn eine uns zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit eine uns zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Unberührt bleibt auch unsere Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
(3) Die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Ware. Eine Haltbarkeitsgarantie ist damit nicht abgegeben.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, seiner Untersuchungspflicht nach § 377 HGB auch bei Weiterveräußerung der Ware nachzukommen.
(5) Im Rahmen der Nacherfüllung steht uns das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu. Die weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben davon unberührt.
(6) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden nicht von uns getragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht. Für die Kosten der Nacherfüllung haften wir nur insoweit, als wir nach dem Vertrag zur Erfüllung verpflichtet gewesen wären. Weitergehende Ansprüche sind insoweit auch im Rahmen des Schadensersatzanspruches ausgeschlossen.
(7) Das Rückgriffsrecht des Bestellers gegen uns wegen solcher Ansprüche aus Sachmängelhaftung, die dem Besteller von dessen Abnehmern entgegengesetzt werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachgekommen ist oder die Ware durch Verarbeitung abgeändert wurde.
(8) Die Haftung von uns nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine uns zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit die uns zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile pfleglich zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen jede Form des Untergangs zum Neuwert zu versichern.
(3) Kosten für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auch während des Eigentumsvorbehaltes von dem Besteller zu tragen, auch, wenn diese von uns durchgeführt werden.
(4) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
(5) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Auslieferung berechtigt. Die Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt.
(6) Wird die gelieferte Ware mit anderen, der nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentumsrecht an der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura - Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum von uns.
(7) Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf diese Werkzeuge; sie verbleiben im Alleineigentum von uns.
§ 9 Verbot der Abtretung
Sämtliche Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis gegen uns sind nicht abtretbar.
§ 10 Produkthaftung
(1) Der Besteller darf die Ware nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Ware nur an mit den Produktgefahren und -risiken vertraute Personen weiterveräußert wird.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, bei Verwendung der Ware als Grundstoff und Teilprodukt von eigenen Produkten beim Inverkehrbringen des Endprodukts seiner Warnpflicht auch im Hinblick auf die von uns gelieferte Ware nachzukommen. Im Innenverhältnis stellt der Besteller uns von der Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung dieser Obliegenheit auf erstes Anfordern frei.
§ 11 Maße, Gewichte und Lieferungen
(1) Maße und Gewichte in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten nur annähernd; nachträgliche Änderungen bleiben vorbehalten.
(2) Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN-Normen, gießereitechnisch bedingte Mehr- oder Mindergewichte berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen.
(3) Gegenüber der Auftragsmenge ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 2 % zulässig.
(4) Für die Abrechnung sind die in unseren Lieferscheinen und Rechnungen angegebenen Gewichte und Liefermengen maßgebend. Beanstandungen des Liefergewichts oder der Liefermenge sind spätestens innerhalb von einer Woche nach Eingang der Waren am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen.
§ 12 Modelle und Werkzeuge
(1) Soweit der Besteller Modelle, Werkzeuge und andere Formeinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Sind innerhalb eines abgelaufenen Jahres von Modellen, Kokillen oder Formen keine Abgüsse bezogen worden, wird eine angemessene Lagergebühr berechnet. Kommt der Besteller der Aufforderung zur Abholung seiner Werkzeuge nicht nach oder sind seit der Anlieferung drei Jahre vergangen, so sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz der Modelle und Werkzeuge des Bestellers, an denen wir kein Zurückbehaltungsrecht haben, trägt der Besteller. Der Besteller haftet für die technisch richtige Konstruktion und die den Verwendungszweck sichernde Ausführung der Modelle und Werkzeuge; wir sind jedoch zu Änderungen berechtigt. Wir sind nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Werkzeuge mit den beigefügten Zeichnungen zu überprüfen.
(2) Die Modelle, Werkzeuge, Elektroden, Zeichnungen und CAD-Dateien werden ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3) Modelle, Werkzeuge und andere Formeinrichtungen werden von uns mit der notwendigen Sorgfalt gelagert. Zur Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Die Haftung für den Untergang übernehmen wir nicht. Ansprüche auf Folgeschäden können nicht geltend gemacht werden.
(4) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei.
(5) Die dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Teile dürfen an Dritte nicht weiter gegeben und von uns jederzeit zurück verlangt werden.
(6) Der Besteller kann uns gegenüber in Bezug auf eingesandte oder in seinem Auftrag angefertigte oder beschaffte Modelle und Werkzeuge Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz nur geltend machen, wenn er auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen und sie sich ausdrücklich vorbehalten hat.
§ 13 Geheimhaltung
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Parteien vom Besteller mitgeteilte oder uns sonst bekannt gewordene Informationen nicht vertraulich.
§ 14 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Besteller anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 15 Sonstiges/Schlussbestimmung
(1) Der Erfüllungsort ist Frankenberg/Eder.
(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Frankenberg/Eder. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch bei dem Gericht zu verklagen, an dessen Sitz der Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand oder an dessen Sitz der Besteller eine Niederlassung hat.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.
Stand: Mai 2014