ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER WITOSA GMBH
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für Bestellungen von Warenlieferungen ebenso wie für Dienst- und Werkleistungen.
Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen des Bestellers. Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen des Bestellers abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt der Besteller nicht an, es sei denn, der Besteller stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung vorbehaltlos annimmt.
I. Bestellungen und sonstige Erklärungen
Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Dasselbe gilt für sonstige Erklärungen.
II. Preise
Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, verstehen sich die Preise frei Bestimmungsort einschließlich Verpackung.
III. Rechnungserteilung und Zahlung
Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der Ware und Rechnung beim Besteller unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug in Zahlungsmitteln nach Wahl des Bestellers. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Lieferung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist. Geht die Rechnung später als die Ware zu, so ist für die Berechnung der Skontofrist der Zugang der Rechnung maßgebend. Die Zahlung gilt als geleistet, wenn sie vom Besteller ausgeführt wurde.
IV. Abtretung / Konzernverrechnungsklausel
Ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Bestellers kann der Auftragnehmer seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.
V. Lieferfristen, Liefertermine
Erkennt der Auftragnehmer, dass er vereinbarte Fristen und Termine nicht einhalten kann, so hat er dem Besteller dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
VI. Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Lieferung die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
2. Die Gewährleistung beginnt mit der Ablieferung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme des Liefergegenstandes.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
4. Alle innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügten Mängel im Sinne von Ziff. 1 hat der Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen. Ist dies nicht möglich oder für den Besteller unzumutbar, so hat der Besteller Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Kosten der Beseitigung oder der Ersatzlieferung einschließlich aller Nebenkosten (z. B. Frachten) trägt der Auftragnehmer. Kommt der Auftragnehmer den vorstehenden Gewährleistungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder liegt ein dringender Fall vor, so ist der Besteller berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen. Insbesondere kann der Besteller schadhafte Teile selbst ersetzen oder durch Dritte ersetzen lassen oder sich von dritter Seite Ersatz beschaffen. Das Recht auf Wandlung oder Minderung oder Schadenersatz bleibt unberührt.
5. Beruht der Mangel auf Verschulden des Auftragnehmers oder fehlt dem Liefergegenstand eine zugesicherte Eigenschaft, so hat der Auftragnehmer auch den nicht an der Sache selbst entstehenden Schaden zu ersetzen.
VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für Streitigkeiten wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Bestellers vereinbart. Der Besteller ist berechtigt, den Auftragnehmer an anderen zuständigen Gerichtsständen zu verklagen.
VIII. Anzuwendendes Recht
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Wortlaut dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen in Deutscher Sprache ist maßgebend.
IX. Verbot der Werbung / Geheimhaltung
1. Die Verwendung von Anfragen, Bestellungen, damit verbundenen Schriftwechsels und der Tatsache einer Lieferbeziehung oder deren Anbahnung zu Werbezwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Bestellers.
2. Der Auftragnehmer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei dem Besteller und seinen Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Besteller bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
X. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingung ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen wirksam. Eine unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des rechtlich Möglichen am nächsten kommt.